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2. - Digitale Gesetze
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BDGMinIAnO)
Eingangsformel
I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Bundespolizei
II. Bundespolizei
III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
I.: Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundespolizei
2.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.