§ 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über
- 1.
die Anforderungen an den Antrag, die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwirkungspflichten von Antragstellern und die Veröffentlichung erteilter Zertifikate,
- 2.
die Form und die Voraussetzungen einer Veröffentlichung der von der Bundesanstalt vorgegebenen
- a)
Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,
- b)
Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich,
- c)
weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie
- d)
Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,
- 3.
die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens am 31. Dezember 2011,
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die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.