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§ 29 Persönliche Eignung - Digitale Gesetze
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Berufsbildung
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6 Bußgeldvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Berufsbildung
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Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 29 Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)