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§ 29 Persönliche Eignung - Digitale Gesetze
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
§ 29 Persönliche Eignung
§ 30 Fachliche Eignung
§ 31 Europaklausel
§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
§ 32 Überwachung der Eignung
§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 5 Prüfungswesen
Abschnitt 6 Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
Abschnitt 7 Interessenvertretung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Kapitel 3 Berufliche Umschulung
Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6 Bußgeldvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Berufsbildung
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Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 29 Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)