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§ 20 Probezeit - Digitale Gesetze
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses
Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden
Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden
Unterabschnitt 4 Vergütung
Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Probezeit
§ 21 Beendigung
§ 22 Kündigung
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 5 Prüfungswesen
Abschnitt 6 Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
Abschnitt 7 Interessenvertretung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Kapitel 3 Berufliche Umschulung
Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6 Bußgeldvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Berufsbildung
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Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.