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§ 20 Probezeit - Digitale Gesetze
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Berufsbildung
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6 Bußgeldvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Berufsbildung
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Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.