Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 5 Prüfungswesen
Abschnitt 6 Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
Abschnitt 7 Interessenvertretung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Kapitel 3 Berufliche Umschulung
Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6 Bußgeldvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8.
den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 13 Satz 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 5.4.2017 geltenden Fassung vgl. § 103 (früher § 104) +++)