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§ 52 Zuordnung von Aufwendungen - Digitale Gesetze
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
§ 51 Bewilligungsverfahren
§ 51a Zahlung an Dritte
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
§ 53 (weggefallen)
§ 54 Antragsfrist
§ 55 Geheimhaltungspflicht
§ 56 Festsetzungsstellen
§ 57 (weggefallen)
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 6: Verfahren und Zuständigkeit
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
1.
für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
2.
für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
3.
für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
4.
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.