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§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland - Digitale Gesetze
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen
§ 5 Konkurrenzen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 9 Anrechnung von Leistungen
§ 10 Beihilfeanspruch
§ 11 Aufwendungen im Ausland
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.