§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung
- a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
- b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung
- a)
ein Vorbereitungsdienst oder
- b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung
- a)
der Abschluss einer Realschule oder
- b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
- d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung
- a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder