§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt wird, beträgt
1.
5,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
2.
7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3.
4,5 Prozentpunkte für Berlin,
4.
7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
5.
8,5 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
6.
9,9 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,