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§ 16 Amt, Dienstgrad - Digitale Gesetze
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Regelung durch Gesetz
§ 3 Anspruch auf Besoldung
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung
§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 12 Rückforderung von Bezügen
§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
§ 14 Anpassung der Besoldung
§ 14a Versorgungsrücklage
§ 15 Dienstlicher Wohnsitz
§ 16 Amt, Dienstgrad
§ 17 Aufwandsentschädigungen
§ 17a Zahlungsweise
§ 17b Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Abschnitt 3 Familienzuschlag
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
Abschnitt 5 Auslandsbesoldung
Abschnitt 6 Anwärterbezüge
Abschnitt 7 (weggefallen)
Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 16 Amt, Dienstgrad
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.