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§ 78 Gegenstand der Grundabtretung - Digitale Gesetze
Bundesberggesetz (BBergG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Einleitende Bestimmungen
Zweiter Teil Bergbauberechtigungen
Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
Fünfter Teil Bergaufsicht
Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
Erstes Kapitel Grundabtretung
Erster Abschnitt Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
§ 77 Zweck der Grundabtretung
§ 78 Gegenstand der Grundabtretung
§ 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
§ 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
§ 81 Umfang der Grundabtretung
§ 82 Ausdehnung der Grundabtretung
§ 83 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
Zweiter Abschnitt Entschädigung
Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung
Vierter Abschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung
Fünfter Abschnitt Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
Zweites Kapitel Baubeschränkungen
Drittes Kapitel Bergschaden
Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
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Erster Abschnitt: Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
§ 78 Gegenstand der Grundabtretung
Durch Grundabtretung können
1.
das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,
2.
persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,
entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.