Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
Fünfter Teil Bergaufsicht
Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und
innerhalb der Küstengewässer
Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
1.
den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,
2.
das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
3.
die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
4.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen