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§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze - Digitale Gesetze
Bundesberggesetz (BBergG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Einleitende Bestimmungen
Zweiter Teil Bergbauberechtigungen
Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
Erster Abschnitt Aufsuchung
Zweiter Abschnitt Gewinnung
§ 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
§ 44 Hilfsbaurecht
§ 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen
§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
§ 47 Benutzung fremder Grubenbaue
Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen
Zweites Kapitel Anzeige, Betriebsplan
Drittes Kapitel Verantwortliche Personen
Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
Fünfter Teil Bergaufsicht
Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
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Zweiter Abschnitt: Gewinnung
§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.