Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
Fünfter Teil Bergaufsicht
Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener
Bodenschätze
Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,
1.
soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
2.
soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes
ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.