Achter Abschnitt Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Veröffentlichungen
Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.