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§ 22 Geschäfte mit jedermann - Digitale Gesetze
Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG)
Erster Abschnitt Rechtsform und Aufgabe
Zweiter Abschnitt Organisation
Dritter Abschnitt Bundesregierung und Bundesbank
Vierter Abschnitt Währungspolitische Befugnisse
Fünfter Abschnitt Geschäftskreis
Abschnitt 5a
Sechster Abschnitt Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung
Siebenter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Achter Abschnitt Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Geschäftskreis
§ 22 Geschäfte mit jedermann
Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.