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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV 2002)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird staatlich anerkannt.