§ 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,
- 2.
Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünnbettverfahren,
- 3.
Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel,
- 4.
Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder
- 5.
Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natursteinen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
im Prüfungsbereich Wandbeläge:
- a)
Verlegepläne,
- b)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
- c)