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§ 19 Ausbildungsplan - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
§ 17 Ausbildungsberufsbild
§ 18 Ausbildungsrahmenplan
§ 19 Ausbildungsplan
§ 20 Berichtsheft
§ 21 Zwischenprüfung
§ 22 Abschlußprüfung
Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
3. Abschnitt: Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
§ 19 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.