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Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV 2005)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlussprüfung
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin
§ 5 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
6.
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8.
Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien,
9.
Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben,
10.
Anwenden von Regelwerken,
11.
Anwenden von Labortechnik,
12.
Durchführen von Messungen und Prüfungen,
13.
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
14.
Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten,
15.
Betriebswirtschaft, Kundenorientierung,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.