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§ 4 Beauftragung - Digitale Gesetze
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
Eingangsformel
§ 1 Ziele, Begriffe
§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
§ 3 Koordinierung
§ 4 Beauftragung
§ 5 Pflichten der Arbeitgeber
§ 6 Pflichten sonstiger Personen
§ 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Schlußformel
Anhang I
Anhang II
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Beauftragung
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.