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§ 10 Gewerbliche Finanzierungen - Digitale Gesetze
Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen (BausparkV)
Eingangsformel
§ 1 Bauspartechnische Simulationsmodelle
§ 2 Simulationen und Prognosen
§ 3 Kollektiver Lagebericht
§ 4 Mindestanforderungen an Bauspartarife
§ 5 Gewährung von Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskrediten und sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln
§ 6 Tarifgenehmigungsanträge und Anträge auf Genehmigung von Bestandsübertragungen
§ 7 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
§ 8 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
§ 9 Großbausparverträge
§ 10 Gewerbliche Finanzierungen
§ 11 Darlehen an Beteiligungsunternehmen
§ 12 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
§ 13 Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen
§ 14 Überleitungsbestimmung
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Gewerbliche Finanzierungen
Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.