Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung - Digitale Gesetze
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.