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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (BaubetrV 1980)
Eingangsformel
§ 1 Zugelassene Betriebe
§ 2 Ausgeschlossene Betriebe
§ 3
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.