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§ 9 Zuchtverbot - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV)
Abschnitt 1 Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Unterabschnitt 1 Haltung und Anzeigepflichten
Unterabschnitt 2 Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
§ 8 Begriffsbestimmungen
§ 9 Zuchtverbot
§ 10 Haltungsverbot
§ 11 Flugverbot, Entweichen
Abschnitt 4 Kennzeichnung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Ländervorbehalt
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Unterabschnitt 2: Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
§ 9 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.