Abschnitt 1 Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Abschnitt 4 Kennzeichnung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Ländervorbehalt
§ 9 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.