Abschnitt 1 Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Abschnitt 4 Kennzeichnung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Ländervorbehalt
§ 12 Kennzeichnungspflicht - Digitale Gesetze
§ 12 Kennzeichnungspflicht
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
1.
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7,
2.
des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6