Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 5 Ausschluß von der Benutzung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (BArchBV)
Eingangsformel
§ 1 Benutzungsrecht
§ 2 Benutzungsart
§ 3 Benutzungsvoraussetzungen
§ 4 Sorgfaltspflicht des Benutzers
§ 5 Ausschluß von der Benutzung
§ 6 Nutzung durch Stellen des Bundes
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausschluß von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.