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Eingangsformel - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
Eingangsformel
§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf
§ 2 Höhe des Auslandszuschlags
§ 3 Studiengebühren
§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort
§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung
§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung
§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 8 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: