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§ 9 - Digitale Gesetze
Bundesärzteordnung (BÄO)
I. Der ärztliche Beruf
II. Die Approbation
III. Die Erlaubnis
IV. Erbringen von Dienstleistungen
V. Gebührenordnung
VI. Zuständigkeiten
VII. Strafvorschriften
VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
II.: Die Approbation
§ 9
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.