§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften - Digitale Gesetze
I. Der ärztliche Beruf
II. Die Approbation
III. Die Erlaubnis
IV. Erbringen von Dienstleistungen
V. Gebührenordnung
VI. Zuständigkeiten
VII. Strafvorschriften
VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.