§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften - Digitale Gesetze
§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.