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§ 1 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt (BAAZustV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.