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Eingangsformel - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Inhalt des Registers
§ 1 Inhalt der Datensätze
§ 2 AZR-Nummer
§ 3 Berichtigung eines Datensatzes
Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde
Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde
Abschnitt 4 Auskunft an die betroffene Person
Abschnitt 5 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern: