Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung
Kapitel 6 Weitere Behörden
Kapitel 7 Schlußvorschriften
§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.