(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:
- Wassergefährdungs-
klasse 1: | schwach wassergefährdend, |
- Wassergefährdungs-
klasse 2: | deutlich wassergefährdend, |
- Wassergefährdungs-
klasse 3:
Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.