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§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt - Digitale Gesetze
[object Object] (AwSV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen
Abschnitt 1 Grundsätze
Abschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
§ 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
§ 10 Einstufung fester Gemische
§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Abschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen
Abschnitt 3: Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.