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§ 3 Gliederung der Prüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (AWPädFortbV)
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 11 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13 Zeugnisse
§ 14 Wiederholen der Prüfung
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
2.
Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
3.
Berufspädagogisches Handeln.
(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
2.
Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
3.
Medienauswahl und -einsatz,
4.
Lern- und Entwicklungsberatung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
2.
Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
3.
Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
4.
Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
5.
Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(4) (weggefallen)
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)