§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.
(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
- 1.
über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:
jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;
- 2.
über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
- a)
Vor- und Familienname,
- b)
Geburtsdatum und -ort,
- c)
Anschrift,
- d)
bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und
- e)
die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
- 3.
über die Waffen:
Anzahl und Art der Waffen;
- 4.
über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:
- a)
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
- b)
Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
- c)
Modellbezeichnung,
- d)
Kaliber,
- e)
Herstellungsnummer und
- f)
sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;