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§ 1 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abfallbezeichnung
§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Abfallverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.
die Bezeichnung von Abfällen,
2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.