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§ 2 - Digitale Gesetze
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) (AVAVGDV 22)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.