Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
Teil 2 Besonderes
§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.