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§ 8 Tiere - Digitale Gesetze
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (AUV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Erstattungsfähige Kosten
Abschnitt 3 Sonderfälle
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Erstattungsfähige Kosten
Unterabschnitt 1: Beförderung und Lagerung des Umzugsguts
§ 8 Tiere
Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der Wohnung gehalten werden. Kosten für Transportbehältnisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.