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Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (AuslZustV)
Eingangsformel
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte
§ 3 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte
§ 4 Übergangsregelung
§ 5 Evaluation
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage I (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: