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§ 2 Höhe der Bausparsumme - Digitale Gesetze
Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (AuslWoBauG)
Eingangsformel
§ 1 Berechtigter
§ 2 Höhe der Bausparsumme
§ 3 Rückkehrverpflichtung
§ 4 Unverzügliche Rückzahlung des Bauspardarlehens
§ 5 Verfahren
§ 6 Befristung
§§ 7 und 8
§ 9 Berlin-Klausel
§ 10 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Höhe der Bausparsumme
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.