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§ 4 Befreiungen - Digitale Gesetze
Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller) (AuslWBGDV 5)
Eingangsformel
Abschnitt I Verwaltungsabgabe
Abschnitt II Vorschußverpflichtung der Aussteller
Abschnitt III Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Verwaltungsabgabe
§ 4 Befreiungen
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach §§ 1 und 2 befreit.