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§ 2 Hinterlegung der Bonds - Digitale Gesetze
Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) (AuslWBGDV 3)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Hinterlegung der Bonds
§ 3 Beweisführung
§ 4 Gesetzliche Schiedsgerichte
§ 5 Zustellungen
§ 6 Land Berlin
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Hinterlegung der Bonds
Eine Hinterlegung von Sterlingbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nur bei den für die Anleihe zuständigen Zahlungsagenten zulässig.