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§ 79 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG)
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
Abschnitt II Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
Abschnitt III Anmeldung bei der Prüfstelle
Abschnitt IV Doppelanmeldungen
Abschnitt V Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche
Abschnitt VI Sammelanerkennung
Abschnitt VII Freigabe von Sicherheiten
Abschnitt VIII Kosten
Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften
Abschnitt X Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt X: Schlußvorschriften
§ 79 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.