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§ 58 Durchführungsvorschriften - Digitale Gesetze
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG)
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
Abschnitt II Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
Abschnitt III Anmeldung bei der Prüfstelle
Abschnitt IV Doppelanmeldungen
Abschnitt V Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche
Abschnitt VI Sammelanerkennung
§ 55 Antrag auf Sammelanerkennung
§ 56 Ermittlungen
§ 57 Entscheidung über die Sammelanerkennung
§ 58 Durchführungsvorschriften
Abschnitt VII Freigabe von Sicherheiten
Abschnitt VIII Kosten
Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften
Abschnitt X Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt VI: Sammelanerkennung
§ 58 Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.