Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
Abschnitt II Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
Abschnitt III Anmeldung bei der Prüfstelle
Abschnitt IV Doppelanmeldungen
Abschnitt V Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche
Abschnitt VI Sammelanerkennung
Abschnitt VII Freigabe von Sicherheiten
Abschnitt VIII Kosten
Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften
Abschnitt X Schlußvorschriften
§ 2 Bereinigung der Auslandsbonds
Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.