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Art 3 Gerichtsbarkeit - Digitale Gesetze
Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (AuslStreitkrNotWG)
Eingangsformel
Art 1 Zustimmung
Art 2 Schadensabwicklung
Art 3 Gerichtsbarkeit
Art 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Art 3 Gerichtsbarkeit
Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Im übrigen gilt Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.