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Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3)
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 2 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Art 2
Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.